Hier die für die Praxis wichtigen Auszüge aus der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19.11.2021 (meine Anmerkungen)
§ 9 Dienstleistungen
(1) Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind untersagt. Bei der Inanspruchnahme von zulässigen körpernahen Dienstleistungen besteht die
Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.
Das heißt alle physiotherapeutischen Maßnahmen finden statt, Wellnessbehandlungen sind zur Zeit nicht möglich. Wie oben beschrieben, muss ich die Nachweise kontrollieren und bitte um unaufgeforderte Vorlage des jeweiligen Nachweises. Danke
Weiterhin ist natürlich das Tragen eines med. Mund-/Nasenschutz Pflicht für Therapeut und Patient.