Ab 01.04.2021 gilt: (Auszug der aktuellen Corona Verordnung Sachsen)
Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen. Eine entsprechende Bescheinigung ist zu finden unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-Bescheinigung-ueber-das-Vorliegen-eines-positiven-oder-negativen-Antigen-Selbsttests-zum-Nachweis-des-SARS-CoV-2-Virus.pdf